Die Verfütterung tierischer Proteine an Geflügel ist lt. Gesetz klar geregelt.
So dürfen Geflügelfutter nur bestimmte Arten an tier. Proteinen zugesetzt werden.
Zur Verhinderung der Verbreitung von BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) und TSE (Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) wurden 2001 Gesetze zum Schutz der Gesundheit des Menschen erlassen.
Diese Gesetzte wurden in den letzten Jahren wieder gelockert, und so dürfen heute wieder bestimmte tier. Proteine an Geflügel verfüttert werden.
Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel - VerfVerbG
(Verfütterungsverbotsgesetz)
Neufassung vom 25. März 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 14, S. 463 vom 06. April 2001, zuletzt geändert am 08. August 2002,Bundesgesetzblatt I Nr. 57, S. 3116, Art. 1, Abs. 2 vom 14. August 2002
§ 1 Verfütterungsverbot
Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind,
3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz eines Tierhalters befunden haben und zur Sicherstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen Wiederkäuer, erforderlich sind.
§ 24a Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
- Aufgehoben -
durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
Artikel 7
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
G z. Neuordnung d. Lebensmittel- u. d. Futtermittelrechts Art. 8–9 0990
Lebensmittelrecht 182. Akt.-Lfg.: Stand August 2005 17
10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),
11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
März 2001 (BGBl. I S. 463), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8.
August 2002 (BGBl. I S. 3116),
12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24
069), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002 (BAnz. S.
10 325).
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist verboten.
Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV), diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 10.07.2007
VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien
(ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
M30
Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006
(8a) Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an Nichtwiederkäuer sollte unter Beachtung des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1) sowie der Kontrollaspekte insbesondere im Zusammenhang mit der Differenzierung von verarbeiteten artenspezifischen Tierproteinen entsprechend der von der Kommission am 15. Juli 2005 angenommenen Mitteilung über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung zugelassen werden.*
*(EG) Nr. 1774/2002
'Folgendes ist verboten:
die Fütterung einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde (Kannibalismus); Nach einer Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses, der eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, sind Fische und Pelztiere von diesem Verbot ausgenommen;
die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen...'
Somit ist klar geregelt, dass Geflügel auch mit tier. Proteinen aus Fisch, Garnelen, Insekten, Milch, und 'Nichtwiederkäuern' mit Ausnahme der eigenen Art gefüttert werden dürfen.