Beim Geflügel gibt es anzeigepflichtige Tierseuchen undmeldepflichtige Tierkrankheiten.
Aufgrund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 3.11.2004 (BGBI. I S.2764) in der Neufassung vom 23.12.2005 sind folgende Tierseuchen beim Geflügel anzeigepflichtig und dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich zu melden:
Aufgrund der Geflügelpest-Verordnung vom 3.11.2004 (BGBI. S.2748) in der Neufassung vom 23.12.2005 ist jeder Geflügelbesitzer verpflichtet, durch einen Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen, falls innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mind. 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2% der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren oder eine erhebliche Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme festgestellt werden.
Aufgrund der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 11.04.2001 (BGBI. S.540) in der Neufassung vom 23.12.2005 sind folgende Krankheiten beim Geflügel meldepflichtig:
Meldepflichtige Tierkrankheiten sind auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten. Sie werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein.
Achtung:
Am 19. Juli 2011 wurde vom Bundesrat die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten geändert.
Damit entfallen u.a. die Anzeigepflicht für Psittakose, sowie die Unterscheidung von Psittakose und Ornithose. Alle durch Chlamydia psittaci hervorgerufenen Infektionen werden als "Chlamydiose" bezeichnet, und unterliegen nun derMeldepflicht. Die Psittacose-VO wurde hingegen nicht aufgehoben!